Umsatzsteuer Änderung im EU-Raum für Online-Shops per 1.1.2015

Umsatzsteuer Änderung für EU-Raum per 1.1.2015

Ab dem 01.01.2015 müssen laut der Richtlinie 2008/8/EG die Händler und Dienstleister beim Verkauf ihrer Online-Produkte (und Leistungen) die Umsatzsteuer (bzw. Mehrwertsteuer) in dem EU-Land abführen, aus dem der Käufer stammt.

Die Änderung der oben genanten Richtlinie 2008/8/EG fordert von allen Shopbetreibern in allen EU Mitgliedsstaaten die Anpassung der Anrechnung der Umsatzsteuer.

Wenn ein Kunde aus den Niederlanden ein Film-Angebot einer deutschen Online-Videothek beispielsweise herunterlädt, so muss der in Deutschland sitzende Betreiber die Umsatzsteuer entsprechend in Holland abführen. Online-Shops, die in sämtliche Mitgliedstaaten der EU verkaufen, müssen das Steuerrecht von allen aktuell nicht weniger als 28 Ländern beachten.

Welche Shop-Angebote sind überhaupt betroffen?

Grundsätzlich sind nur “nicht physische” Produkte und Dienstleistungen betroffen

  • Downloads
  • Streamingangebote
  • E-Books
  • Hosting
  • kostenpflichtige Mitgliederportale
  • Online Datenbanken
  • Verkaufsplattformen (Dienstleister)

Es sind nur die Anbieter von B2C Angeboten betroffen. Reine B2B Händler sind von der neuen Vorschrift aktuell ausgenommen. Und wie gesagt, physische Waren ist NICHT betroffen.

E-Commerce_Widerrufrescht_in_der_Schweiz_und_der_EU
Änderungen gibt es bei der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) als auch für das E-Commerce Widerrufsrecht in der Schweiz und der EU

Was müssen Sie als Shopbetreiber tun?

Wer seinen Shop für verschiedene EU-Länder öffnet, muss sich nun nicht mehr nur um die Sprache und evtl. andere Zahlungssystem kümmern, sondern auch sich mit den steuerrechtlichen Regelungen wie Umsatzsteuer und den damit einhergehenden Meldepflichten in jedem EU-Land beschäftigen und sich im jeweiligen Land auch steuerrechtlich registrieren lassen. WICHTIG: Betroffene Anbieter müssen den Meldepflichten im jeweiligen Land (für die Umsatzsteuer etc.) nachkommen und alle dazugehörigen Regelungen kennen und auch einhalten. Wird dies unterlassen,  so müssen sie mit Konsequenzen rechnen, die das jeweilige Steuerrecht im betroffenen Land vorsieht.

NEUE REGELUNG DER UMSATZSTEUER BETRIFFT SCHWEIZER UNTERNEHMEN IM B2C BEREICH!

Die Neuregelung gilt ebenfalls aktuell einzig für Unternehmen

  • mit Sitz in der EU,
  • die Telekommunikationsleistungen,
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen oder
  • auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
  • an Privatpersonen
  • in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten.

Nachtrag: Eine Vereinfachung für Schweizer Firmen im B2C Bereich ist möglich, über das so genannte „EU VAT MOSS“.  Im schlimmsten Fall muss der Shop-Betreiber aber für 28 Ländern einzeln abrechnen. Unter gewissen Voraussetzungen kann man die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) [für die Mehrwertsteuer (MWST)] angehen.

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